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Zu den „besonders geeigneten Personen“ iSd § 209 ABGB
iFamZ 2022/217
S. 292 § 209 ABGB
Ist eine andere Person mit der Obsorge ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, hat das Gericht nach § 209 ABGB die Obsorge dem KJHT zu übertragen.
Mit „besonders geeigneten Personen“ iSd § 209 ABGB, die bei der Betrauung mit der Obsorge dem KJHT vorgehen, sind solche Personen gemeint, die über die für die im konkreten (Ausnahme-)Fall zu besorgenden Angelegenheiten erforderliche Fachkenntnis verfügen.
1. Dass oberste Richtschnur bei der Obsorgeentscheidung stets das Kindeswohl ist, wurde vom Gesetzgeber durch Festlegung dieses Grundsatzes im Verfassungsrang verdeutlicht (Art 1 BVG über die Rechte von Kindern, BGBl I 2011/4). Selbstverständlich sind daher immer nur unter der Voraussetzung der Wahrung des Kindeswohls entsprechend § 204, 209 ABGB vorrangig (Pflege-)Eltern oder Großeltern und nachrangig Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen und bloß subsidiär der KJHT (RIS-Justiz RS0123509) mit der Obsorge zu betrauen.
2. Im vorliegenden Fall kann die Krisenpflegemutter, bei der das Kind vom KJHT im Rahmen der Wahrnehmung der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB vor...