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Eigenhändige Nuncupatio bei notarieller letztwilliger Verfügung nicht erforderlich
iFamZ 2022/245
§§ 579, 583 ABGB; § 67, 70 ff NO
Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist – unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solches errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach § 70 ff NO erfolgt – keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.
[1] Der 2020 verstorbene Erblasser schloss mit der Erstantragstellerin, seiner Ehefrau, am einen „Erbvertrag samt Testament“ in Notariatsaktsform ab. Nach dessen Inhalt setzen einander die Eheleute „wechselseitig und zwar zu drei Viertel ihres künftigen Nachlasses erbvertragsmäßig und einseitig unwiderruflich unter gegenseitiger Annahme und zu einem Viertel, das nach dem Gesetz einer letztwilligen Verfügung vorbehalten werden muss, hiemit testamentarisch wechselseitig als Erben ein“. In weiterer Folge trafen die Eheleute Regelungen für den Fall gleichzeitigen Versterbens und des Ablebens des Zuletztversterbenden, mit denen sie die „erbrechtliche völlige Gleichbehandlung unserer vier Kinder“ anstrebten. Nach dem Inhalt der Schlussklausel wurde der Notariatsakt „den Parteien in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart [zw...