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Keine Bestellung eines Erwachsenenvertreters, wenn durch anhängige Verfahren keine Gefahr einer Selbstschädigung droht
iFamZ 2022/230
Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters müssen konkret und begründet sein und sich neben der psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit auch auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen beziehen. Ein Interesse Dritter, der Allgemeinheit oder des Staates rechtfertigt die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht.
[1] Der Betroffene ist Beklagter in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren. In einem gegen ihn vor einem Bezirksgericht geführten Verfahren – in dem mittlerweile „ewiges Ruhen“ vereinbart wurde – legte er ein ärztliches Attest vor, wonach er aufgrund seiner körperlichen und psychischen Verfassung „bis auf weiteres“ nicht in der Lage sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Dies nahm der Vorsteher dieses Gerichts zum Anlass, die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Betroffenen anzuregen.
[2] Mit Beschluss vom wurde für den Betroffenen ein Rechtsanwalt zum Rechtsbeistand gem § 119 AußStrG sowie zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Vertretung in Gerichtsverfahren bestellt. Dem dagegen erhobe...