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Verfristete Bestreitung der Abstammung
iFamZ 2022/222
Für den Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB ist entscheidend, wann dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt wurden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen muss und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können. Dabei ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen.
(…) 2. Das Rekursgericht ging davon aus, dass es im empfängniskritischen Zeitraum zu keinem „vollendeten“ Geschlechtsverkehr zwischen dem mittlerweile verstorbenen Ehemann der Mutter des Antragsgegners (dessen Gesamtrechtsnachfolger der Antragsteller ist) und dieser bzw zu keinem „Beischlaf im engeren Sinn“ kam. Die Mutter habe dem Ehemann auch mitgeteilt, dass er nicht der Vater sei. Ihm seien daher bereits kurz nach Geburt des Antragsgegners Umstände bekannt gewesen, die dessen Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich erscheinen ließen. (…)
4. Hat der Ehemann Kenntnis von Umständen, die einem vernünftigen, an der Klärung seiner familienrechtlichen Verhältnisse interessierten Mann seine Vaterschaft zu einem von seiner Ehefrau geborenen Kind in hohem Maß unwahrscheinlich erscheinen lassen,...