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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 309

Gesellschaftsvertragsänderung durch die Verlassenschaft

iFamZ 2022/242

§ 173 AußStrG

Der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft, nicht aber die Wahrung der Interessen erbantrittserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter der Verlassenschaft, nicht der Erben. Materiell vertritt der Verlassenschaftskurator hingegen diejenigen, die sich letztlich als wahre Erben herausstellen werden.

[1] Nach dem 2019 Verstorbenen sind dessen erwachsener Sohn, die Witwe und die beiden aus dieser Ehe stammenden minderjährigen Kinder aufgrund des Gesetzes zu Erben berufen. Die Witwe hat aufgrund des Gesetzes im eigenen Namen zu einem Drittel des Nachlasses und namens der minderjährigen Kinder jeweils zu 2/9 des Nachlasses bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben.

[2] Der Verstorbene war Gesellschafter (90 %) einer GmbH und weiters zu je einem Prozent an zwei KG, jeweils als Komplementär, beteiligt. Der erwachsene Sohn war und ist mit zehn Prozent an der GmbH beteiligt.

[3] Mit Kodizill vom vermachte der Verstorbene jeweils als Vermächtnis seinen minderjährigen Kindern Geschäftsanteile von jeweils einem Achtel Anteil an der GmbH und seine restlichen Anteile an der GmbH sowie seine Gesellschaftsa...

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