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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 303

Ruhen des Ehegattenunterhalts wegen Eingehens einer Lebensgemeinschaft?

iFamZ 2022/236

§ 66 EheG

Solange der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte eine Lebensgemeinschaft führt, ruht sein Unterhaltsanspruch. Eine Lebensgemeinschaft ist eine auf gewisse Dauer angelegte eheähnliche Beziehung. Es müssen Elemente einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegen, wobei im Sinne eines beweglichen Systems nicht immer alle einzelnen Aspekte gleichwertig vorhanden sein müssen. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist aber unverzichtbar.

(…) Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll. Sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ der (…) Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Durch fallweises gemeinsames Übernachten in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet. Eine fehlende Wohngemeinschaft allein indiziert allerdings nicht zwingend, dass keine Lebensgemeinschaft vorliegt (3 Ob 237/11s mwN). (…) Unter Wirtschaftsgemeinschaft wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zers...

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