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Verletzung eines 14-jährigen Kindes auf einer Schaukel in einem Erlebnispark
iFamZ 2022/223
An die Verkehrssicherheitspflicht auf Spielplätzen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, was eine besondere Verantwortung für die Ausstattung und den Erhaltungszustand von Spielgeräten in sich schließt. Allerdings ist auch in diesem Bereich die Grenze des Zumutbaren zu beachten. Absolut sicher können nämlich Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein.
Am verletzte sich die damals 14-jährige Klägerin L. beim Benützen einer Quattro-Reifenpendel-Schaukel in einem von der beklagten S-AG betriebenen Berg- und Naturerlebnispark. Bei diesem (in den Jahren 2007 und 2008 errichteten) Spielgerät sind kreuzweise auf Stahlseilen vier Gehänge montiert. Jedes dieser Gehänge besteht aus einer Stange mit Gewinde, das in der kardanischen Aufhängung eingeschraubt und mit einem Splint gegen Verdrehen gesichert ist. Am unteren Ende der Stange befindet sich ein Reifen, der als Sitzfläche dient. Der Sicherungsstift bewirkt, dass sich das Gewinde nicht nach unten herausdrehen kann.
Als die Klägerin die Schaukel nutzte, brach der bereits stark vorgeschädigte Sicherungsstift an beiden äußeren Seiten. Die Stange löste si...