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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 305

Keine Bekämpfung der Rechtskraft mit einer Feststellungsklage

iFamZ 2022/239

§§ 228, 405 ZPO; § 66 ff EheG; § 94 ABGB

Unterhaltstitel, die sich auf den Ehegattenunterhalt gem § 94 ABGB beziehen, werden mit Rechtskraft der Scheidung unwirksam. Mit Feststellungsklage können weder die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bekämpft noch diese als unwirksam festgestellt werden. Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage ist, also bedingendes Rechtsverhältnis für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch.

(…) Im zu AZ 4 C 33/18y des Erstgerichts anhängig gewesen Unterhaltsverfahren begehrte die Ehefrau ua die Zahlung laufenden (ehelichen) Unterhalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens. Das Erstgericht verhielt den Ehemann (…) zur Leistung laufenden Unterhalts iHv 676 €. Der OGH verpflichtete aufgrund einer Revision der Ehefrau den Ehemann letztlich mit Urteil vom , 1 Ob 155/20f, ua beginnend mit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens zwischen den Streitparteien monatlich einen Unterhaltsbetrag von 700 € und für die Zeit danach monatlich 676 € zu zahlen. Er führte (…) aus (…), der laufende ...

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