Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Akteneinsicht in Bilanzen im Verlassenschaftsverfahren
iFamZ 2022/243
§ 22 AußStrG; § 219 ZPO; § 29h UWG
Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt. Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und kein unbefristetes Recht, das – einmal bewilligt – nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte.
Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 29h UWG ist auf Verfahren beschränkt, die den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses (hier: Bilanzen und Prognoserechnung) gem § 26c ff UWG zum Gegenstand haben. Die Bestimmung stellt daher keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gem § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar.
(…) [15] 2. Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt. Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und kein unbefristetes Recht, das – einmal bewilligt (hier mit Beschluss des Rekursgerichts vom , 43 R 290/20w 57) – nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeiti...