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iFamZ 6, Dezember 2022, Seite 289

Vorläufige Obsorgeregelung (nur) bei sachlicher Notwendigkeit

iFamZ 2022/214

§ 107 Abs 2 AußStrG

Die Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG trägt einer gewissen Eilbedürftigkeit Rechnung, die es im Einzelfall zur Förderung des Kindeswohls geboten erscheinen lässt, diese vor Aufnahme sämtlicher relevanten Beweise zu erlassen. Eine vorläufige Entscheidung muss allerdings aus Gründen des Kindeswohls sachlich notwendig sein.

Der Mutter kam nach der gesetzlichen Regelung des § 177 Abs 2 Satz 1 ABGB bislang die Alleinobsorge für die beiden Kinder zu. Der Vater hat die gemeinsame Obsorge beantragt. Die Mutter sprach sich dagegen aus.

Das Erstgericht ordnete vorläufig die gemeinsame Obsorge der Eltern bei hauptsächlicher Betreuung der Kinder im Haushalt der Mutter an (Beschlusspunkt 1) und traf – in Rechtskraft erwachsen – das Kontaktrecht des Vaters betreffende Regelungen (Beschlusspunkte 2 ff).

Das Rekursgericht hob Beschlusspunkt 1 mit der Begründung ersatzlos auf, die Voraussetzungen für eine solche vorläufige Entscheidung lägen nicht vor. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Nach § 107 Abs 2 Satz 1 AußStrG hat das Gericht die Obsorge und die Ausübung ...

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