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Keine gemeinsame Obsorge ohne gemeinsame Entscheidungsfindung zum Wohl des Kindes
iFamZ 2022/213
Für die Anordnung der Obsorge beider Eltern kommt es darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die beiderseitige Obsorge dem Wohl des Kindes besser entspricht. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, dass die Eltern in entsprechend sachlicher Form Informationen austauschen und einen Entschluss fassen können. Hingegen dient die Beteiligung eines Elternteils an der Obsorge nicht dazu, diesem erleichterten Zugang zu Informationen zu verschaffen.
Die Obsorge für den minderjährigen A. kommt seit seiner Geburt im Jahr 2014 der Mutter alleine zu; der hauptsächliche Aufenthalt liegt bei ihr.
Die Trennung der Eltern erfolgte unmittelbar nach der Geburt des Minderjährigen. Einige Wochen danach kam es zur Etablierung grundsätzlich regelmäßiger Treffen, die etwa einmal pro Woche stattfanden und idR von der Mutter, manchmal auch von anderen Personen begleitet wurden. Alleine sah der Vater den Minderjährigen zunächst nicht, obwohl er sich das wünschte.
Im Februar 2016 unterbrach die Mutter als Reaktion auf einen Kontaktrechtsantrag des Vaters monatelang den Kontakt. Ein mit Beschluss vom dem Vater eingerä...