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Nacheheliche Aufteilung – GmbH-Anteil, der nicht der Aufteilung unterliegt
iFamZ 2022/238
§§ 81 Abs 1, 82 Abs 1 Z 4 EheG
Die Beurteilung, ob ein Unternehmensanteil der Aufteilung unterliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen auch die Rechtsform der Gesellschaft, die Art der Beteiligung und der konkrete Gesellschaftsvertrag zählen.
(…) Der Antragsteller beantragte im Aufteilungsverfahren ua, ihm den 20%igen Gesellschaftsanteil der Antragsgegnerin an einer während aufrechter Ehe im Jahr 2001 von den Ehegatten gemeinsam gegründeten GmbH zu übertragen, deren Geschäftsführer und (seit 2004 mit einem Anteil von 80 %) Mitgesellschafter er ist.
(…) Der Aufteilung unterliegt gemäß § 81 Abs 1 EheG grundsätzlich die eheliche Errungenschaft, das heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486 [T1]). Anteile an einem Unternehmen unterliegen nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG nicht der Aufteilung, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage. Einer Unternehmensbeteiligung kommt im Allgemeinen dann Wertanlagencharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden ist (RS0058277 [T1]). Dafür reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung desselben ist nicht erforderlich (RS0058277 [T3]; 1 Ob 132/14i, Punkt 6.). Dem Geschäftsführer einer GmbH kommt nach der Rechtsprechung maßgeblicher Einfluss zu (8 Ob 653/86), sofern er über eine ausreichende Beteiligung verfügt (1 Ob 14/21x, Rz 55).
(…) Die Beurteilung, ob ein Unternehmensanteil der Aufteilung unterliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen auch die Rechtsform der Gesellschaft, die Art der Beteiligung und der konkrete Gesellschaftsvertrag zählen (vgl Oberhumer, Unternehmen und Gesellschaftsanteile in der nachehelichen Vermögensaufteilung [2011] 140, 151; Steininger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 82 EheG Rz 68).
(…) Die Vorinstanzen waren übereinstimmend der Ansicht, dass der Gesellschaftsanteil der Antragsgegnerin keine bloße Wertanlage ist. Das Rekursgericht verwies insb darauf, dass die Antragsgegnerin nach den Feststellungen (zum Aufteilungsstichtag November 2005) nicht nur zu 20 % Gesellschafterin, sondern (bis 2014) auch einzelvertretungsbefugte (Mit-)Geschäftsführerin der GmbH war und daher die rechtliche Möglichkeit hatte, an der Unternehmensführung mitzuwirken, auch wenn sie ihre Befugnisse und Funktion als Geschäftsführerin faktisch nicht ausübte (sondern dem Antragsteller als weiteren Geschäftsführer überließ).
(…) Dem hält der Antragsteller entgegen, eine formale Geschäftsführerbestellung sei höchstens ein – widerlegbares – Indiz für einen maßgeblichen Einfluss, zumal der OGH in der Entscheidung 1 Ob 112/18d die faktische Mitwirkung im Unternehmen als entscheidend angesehen habe. Da die Antragsgegnerin gerade nicht für die GmbH aufgetreten sei oder sich in die Unternehmensführung eingebracht habe, sei ihr Gesellschaftsanteil als bloße Wertanlage sehr wohl aufteilungsrelevant. Aus der Entscheidung 1 Ob 112/18d (Pkt 6.4.) ergibt sich aber (…) nicht, dass die bloße rechtliche Möglichkeit eines maßgeblichen Einflusses ohne tatsächliche Ausübung desselben nicht (mehr) ausreichte, um die Qualifikation S. 305 eines Gesellschaftsanteils als Wertanlage zu verhindern. Vielmehr kommt darin nur zum Ausdruck, dass im konkreten Fall ein tatsächlich gegebener maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen trotz Fehlens einer „echten“ Sperrminorität zu berücksichtigen war.
(…) Darüber hinaus zeigt der Antragsgegner keine Anhaltspunkte dafür auf, dass im hier zu beurteilenden Fall beim Anteil der Antragsgegnerin der Wertanlagencharakter bestimmend im Vordergrund stünde. Er blendet aus, dass die GmbH nach den Feststellungen aus dem von den Ehegatten gemeinsam – zuletzt in Form eine GesbR mit einer 50:50-Beteiligung – geführten landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb samt Buschenschank hervorging. Aufgrund des Anwachsens des Betriebs wurde die GesbR im Jahr 2001 in eine GmbH „umgewandelt“, wobei der ursprüngliche Anteil der Antragsgegnerin von 40 % im Jahr 2004 aus, wie man ihr sagte, „steuer- und versicherungsrechtlichen Erwägungen“ und ohne jegliche Abgeltung auf 20 % reduziert wurde. Auch wenn es ab der Gründung der GmbH für den Buschenschankbetrieb, den die Antragsgegnerin als ihre Aufgabe betrachtete, und den Weinbau, der in den Aufgabenbereich des Antragstellers fiel und für den sie ihm den Rücken freizuhalten versuchte, gesonderte Konten gab, handelte es sich doch weiterhin um das gemeinsame Unternehmen der Ehegatten, über das die Antragsgegnerin (…) stets informiert war, wobei sie dem Tun des Antragstellers voll und ganz vertraute. Diesfalls richtet sich die Auseinandersetzung aber nicht nach dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren, sondern nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl 5 Ob 593/85). (…)
Der Entscheidung ist grundsätzlich beizupflichten. Wie der OGH in stRsp judiziert, ist nur dann von einer aufzuteilenden Wertanlage an einem Unternehmen auszugehen, wenn damit keine Einflussmöglichkeit auf die Unternehmensführung verbunden ist. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit ist etwa bei einer Sperrminorität gegeben bzw bei einer (Mit-)Geschäftsführung im Unternehmen, wenn der Geschäftsführer auch über eine entsprechende Unternehmensbeteiligung – in casu in Höhe von 20 % – verfügt.
Der OGH geht offenbar bei einer (Mit-)Geschäftsführung davon aus, dass auch ein geringerer Gesellschaftsanteil als 25 % ausreichend sein kann. Unklar bleibt allerdings, welchen Umfang dieser Unternehmensanteil in dieser Konstellation tatsächlich erreichen müsste, um bei der Aufteilung immunisiert zu sein. Weil es auf die Geschäftsführungsbefugnis allein jedenfalls nicht ankommen kann, müsste wohl im Fall einer geringeren Beteiligung etwa auch geprüft werden, ob aufgrund des Gesellschaftsvertrags ein Sonderrecht auf Geschäftsführung zusteht, weil der Geschäftsführer sonst jederzeit abberufen werden könnte. Dabei ist – wie der OGH in Berufung auf Vorentscheidungen ausführt – nicht auf die tatsächliche Mitwirkung in der Unternehmensführung, sondern nur auf die rechtliche Möglichkeit abzustellen. Auch andere Einflussmöglichkeiten – zB aufgrund eines Syndikatsvertrags – könnten bei der Bewertung als nicht aufzuteilender Unternehmensanteil eine Rolle spielen.
Astrid Deixler-Hübner