BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 247a Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde § 247a samt Überschrift neu eingefügt; die Bestimmung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV. GP):
Zu Z 21 (§ 247a samt Überschrift):
§ 247a ist die § 99a entsprechende Regelung für den Sektorenbereich. Es wird auf die Erläuterungen zu den §§ 87a, 99a und 241a verwiesen.