PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 5 Übersetzung der europäischen Patentschrift
Übersicht der Kommentierung
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I. | Rechtliche Grundlagen | |
II. | Form und Frist | |
III. | Verfahren und Prüfung | |
IV. | Entscheidung | |
V. | Wirkungen | |
VI. | Vorlage der Übersetzung der beschränkten Fassung | |
VII. | Berichtigung der Übersetzung |
Vorspann
Europäische Patente können in deutscher, englischer oder französischer Sprache erteilt werden. Die Sprache des Anmeldeverfahrens kann grundsätzlich vom Anmelder gewählt werden. Das in dieser Bestimmung beschriebene Verfahren legt fest, dass für europäische Patente, deren Verfahrenssprache nicht Deutsch ist, innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung bei sonstigem rückwirkenden Entfall der Wirkungen des Patents in Österreich eine Übersetzung eingereicht werden muss.
I. Rechtliche Grundlagen
1
Auch wenn europäische Patente mit ihrer Erteilung grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten des EPÜ wirksam werden, ermöglicht es die Bestimmung des Art 65 EPÜ, den Mitgliedstaaten die Vorlage von Übersetzungen in die jeweilige Landessprache zu fordern. Der Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung in maximalem Umfang Gebrauch gemacht und fordert Übersetzungen aller Bestandteile von europäis...