PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 15
Literatur: Bartenbach/Volz, Zur Vergütung von in Anspruch genommenen Diensterfindungen durch den Arbeitgeber in Österreich nach dem Patentgesetz 1970 – zugleich eine vergleichende Betrachtung mit der deutschen Rechtssituation, Mitt 2016, 371–387; Burgstaller/Bürscher, Erfindungsvergütung für Dienstnehmer (2013); Collin, Innovations-Handbuch (1985); Eypeltauer/Nemec, Diensterfindungsrecht. 100 Fragen und Antworten2 (2015); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Hermann/Schmidt, Österreichisches Patentgesetz2 (1978); Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verzicht oder Teilverzicht | |
II. | Möglichkeit der Rückübertragung | |
III. | Ende der Vergütungspflicht |
Vorspann
Die Nutzung einer überlassenen Diensterfindung steht allein dem Dienstgeber zu; er kann unumschränkt darüber verfügen. Der Dienstgeber kann aber natürlich nicht gezwungen werden, die überlassene Diensterfindung länger zu nützen, als ihm zweckmäßig erscheint. Auch wenn dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an Diensterfindungen eingeräumt wurde, kann dieses Recht für den Dienstgeber obsolet werden, vor allem wenn die Erfindung nicht mehr benutzt wird. Die vorliegende Bestimmung regelt den ...