PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Diese Vorschrift regelt die Verpflichtung des PA, einzelne Angaben zu EP unabhängig vom EPA zu veröffentlichen.
I. Veröffentlichungen
1
Die gegenüber ihrer Stammfassung enger gefasste Bestimmung soll sicherstellen, dass Veröffentlichungsschriften für europäische Patentanmeldungen und Patente, die in Österreich (vorläufigen) Schutz genießen, der Öffentlichkeit hinlänglich bekannt gemacht werden. Aufgrund der durch das EPA vorgenommenen elektronischen Veröffentlichung der einzelnen europäischen Patentanmeldungen sowie durch die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht und des elektronischen Zugriffs auf das europäische Patentregister ist diese Vorschrift jedoch weitestgehend obsolet.
2
Ebenso ist das PA auch dazu verpflichtet, das europäische Patentblatt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu stellen. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über einzelne Vorgänge betreffend europäische Patentanmeldungen und Patente, beispielsweise den Hinweis auf die Patenterteilung oder auf die Veröffentlichung. Da auch dieses vom EPA online zur Verfügung gestellt wird i...