PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 2 Einreichung beim Österreichischen Patentamt
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Neben der als Standardfall vorgesehenen, unmittelbaren Einreichung von europäischen Patentanmeldungen beim EPA nach Art 75 Abs 1 lit a EPÜ wird den einzelnen Mitgliedstaaten des EPÜ die Möglichkeit durch Art 75 Abs 1 lit b EPÜ geboten, ihren Anmeldern eine unmittelbare Einreichung beim jeweiligen nationalen Patentamt zu gestatten oder zwingend vorzuschreiben. Mit der vorliegenden Bestimmung hat sich der Gesetzgeber für die erste Variante entschieden, sodass europäische Patentanmeldungen sowohl unmittelbar beim EPA, als auch beim PA eingereicht werden können.
I. Einreichung
1
Wird mit einer an das PA gerichteten Eingabe die Erteilung eines europäischen Patents begehrt, so sind grundsätzlich die Regelungen des EPÜ und nicht die innerstaatlichen Regelungen anzuwenden.
2
Lediglich für die Frage des Zugangs der Anmeldung beim PA ist nationales Recht anzuwenden, sodass die Einreichung von europäischen Patentanmeldungen beim PA nach den Vorschriften der PAV zu erfolgen hat. Vorteile bietet die Regelung insbesondere in jenen (seltenen) Fällen, in denen eine unmitte...