PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 180c
1
Die Vorschrift betrifft die Eingliederung der Teilrechtsfähigkeit des PA in den hoheitlichen Bereich. Sämtliche der hier genannten Zeitpunkte, mit denen das Inkrafttreten oder Außerkrafttreten von Vorschriften angeordnet wird, liegen in der Vergangenheit, mit dieser Bestimmung ist daher keine künftige Änderung der Rechtslage intendiert.