PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 180
1
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten bestimmter Teile des PatG im Rahmen der Novellierung. Sämtliche der hier genannten Zeitpunkte, mit denen das Inkrafttreten oder Außerkrafttreten von Vorschriften angeordnet wird, liegen in der Vergangenheit, mit dieser Bestimmung ist daher keine künftige Änderung der Rechtslage intendiert.