PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 179
Literatur: Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht (16. Lfg 2015); Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013).
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Mit der Vollzugsklausel legt der Gesetzgeber des PatG fest, welche Bundesorgane als oberste Organe der Vollziehung für dessenVollziehung zuständig sind.
I. Allgemeines
1
Für wesentliche Bereiche der Vollziehung des PatG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Bis zur PatG-Nov 2004, BGBl I 2004/149, war der Wirtschaftsminister in weiten Teilen für die Vollziehung des PatG zuständig. Darüber hinaus besteht für das Vergeltungsrecht (§ 51) eine Zuständigkeit der Bundesregierung und bei der Vollziehung einzelner Bestimmungen ein Erfordernis des Einvernehmens mit anderen Bundesministern.
2
Das jeweils zuständige oberste Organ kann etwa Durchführungsverordnungen erlassen und nachgeordneten Dienststellen (zB dem PA) Weisungen erteilen. Die Frage der Zuständigkeit oberster Organe ist weiters für Aufsichtsrechte des zuständigen Bundesministers als (oberste) sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde relevant.
3
Angelegenheiten des Patentrechts fallen in die Vollzugsk...