PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 176c
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Die Regelung des § 176c befasst sich mit den dienstrechtlichen Besonderheiten der Mitarbeiter des mit BGBl I 2016/71 aufgelösten, teilrechtsfähigen Teils des PA und ist zwar aus dienst- und organisationsrechtlicher Sicht von Relevanz, hat jedoch für die vor dem PA geführten Verfahren keine Bedeutung.