PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 176
1
Die Übergangsvorschrift der Abs 1, 2 betrifft die Zahlung von Gebühren, die bei der Inanspruchnahme von Prioritäten fällig werden, und ist nur auf Anmeldungen anzuwenden. Da diese Gebühren mittlerweile gezahlt oder die Prioritäten ungültig, sodass die Bestimmung mittlerweile gegenstandslos ist.
2
Die mittlerweile gegenstandslose Vorschrift des Abs 3 betrifft ausschließlich Jahresgebühren, deren Fälligkeit vor dem lag. Nicht erfasst von dieser Bestimmung sind aktuelle Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung von Schutzrechten, deren Anmeldetag vor dem liegt. Für diese gelten nach § 35 PAG abweichende Regelungen.