PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 175
1
Die Übergangsvorschriften betreffen die Fortgeltung von Vorschriften zu Aberkennungsanträgen (Abs 1) und Verletzungsklagen (Abs 3), die vor dem Inkrafttreten der Novelle mit BGBl I 2004/149 am eingereicht worden sind. Solche Fälle sind – soweit ersichtlich – nicht mehr anhängig. Die mit Abs 2 geänderten Bestimmungen sind mittlerweile ohne Übergangsvorschrift erloschen. Für Abs 4 besteht ebenfalls kein Anwendungsbereich, da neu vorgelegte Vollmachten ohnedies als Bezugsvollmachten gelten.