PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 173 Übergangsbestimmung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ältere Novellierungen | ||
II. | Anpassungen an das EPÜ 2000 (Abs 3) | ||
A. | Ältere Rechte | ||
B. | Zweite Medizinische Indikation |
I. Ältere Novellierungen
1
Das Bundesgesetz BGBl 1994/634 ist am in Kraft getreten. Diese Bestimmung betrifft lediglich Patente, die vor dem angemeldet wurden und die mittlerweile erloschen sind.
2
Abs 2 S 1 betrifft Patentanmeldungen, die vor dem eingereicht wurden und ist mittlerweile gegenstandslos. Rechte der Heeresverwaltung im Sinne des Abs 2 S 2 bestehen – soweit ersichtlich – nicht mehr, sodass auch diese Bestimmung mittlerweile gegenstandslos ist.
II. Anpassungen an das EPÜ 2000 (Abs 3)
3
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BGBl I 2005/42 | BGBl I 2007/81 |
§ 3. ... | § 3. ... |
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer | (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer |
[…] | […] |
4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfül... |