PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 167
1
Aufgrund einer Entschließung des Nationalrates vom wurde nach Umsetzung der BioPatRL zur Beobachtung und Bewertung der Auswirkungen der BioPatRL ein Biopatent Monitoring Komitee eingerichtet. Dieses Komitee soll gemäß dieser Entschließung des Nationalrats vor allem die Auswirkungen in den in Abs 2 aufgelisteten Punkten in Österreich untersuchen:
Die Überprüfung der Auswirkungen der in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften auf Menschenrechte, Tiere, Pflanzen und ökologische Systeme sowie auf den Konsumentenschutz, die Landwirtschaft und die Entwicklungsländer.
Die Überprüfung der nationalen Erteilungs- und Spruchpraxis, insbesondere hinsichtlich § 1 Abs 3 Z 2 und 3, § 2 Abs 2 Satz 1 sowie § 36 und 37, also der §§, die spezielle Relevanz hinsichtlich biotechnologischer Erfindungen haben.
Die Überprüfung, ob die in Umsetzung der Richtlinie erlassenen österreichischen Rechtsvorschriften den Grundsätzen gem § 2 Abs 1 Z 1 lit a und b (kein Patentschutz für Verfahren zum Klonen von Menschen und zur Veränderung der menschlichen Keimbahn) sowie lit c (kein Patentschutz für Verfahren, in denen menschliche Embryonen verwendet werden, und für Embr...