PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 14
Literatur: Burgstaller/Bürscher, Erfindungsvergütung für Dienstnehmer (2013); Collin, Innovations-Handbuch (1985); Eypeltauer/Nemec, Diensterfindungsrecht. 100 Fragen und Antworten2 (2015); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Hermann/Schmidt, Österreichisches Patentgesetz2 (1978); Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Die „Verwicklungen“, gegen die der Dienstgeber gem § 14 geschützt wird | |
III. | Das Recht an der Erfindung im Fall des § 14 |
Vorspann
Diese Bestimmung wurde für Fälle vorgesehen, bei denen ein Dienstnehmer über die Diensterfindung eines anderen Dienstnehmers desselben Dienstgebers „verfügt“ hat – aus welchen Gründen auch immer. Sie ist allerdings in ihrem Wortlaut auf Fälle beschränkt, in denen der „verfügende“ Dienstnehmer bereits eine Vergütung vom Dienstgeber erhalten hat. Durch die hier vorliegende Bestimmung soll der Dienstgeber „gegen die sich hieraus ergebenden Verwicklungen geschützt werden“.
I. Allgemeines
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Die durch den Umstand, dass ein Dienstnehmer zumindest teilweise über die Erfindung eines anderen verfügt hat, entstehenden „Verwicklungen“ können allerdings sehr viel weiter reich...