PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 160 Privatrechtliche Ansprüche
Literatur: Fabrizy, StGB Strafgesetzbuch und ausgewählte Nebengesetze12 (2016); Fabrizy, StPO Strafprozessordnung und wichtige Nebengesetze13 (2017); Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung (2017); Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens (2017).
1
Gemäß § 160 kann der Zahlungsanspruch auch im Strafverfahren geltend gemacht werden. Er richtet sich nach § 150. Die Geltendmachung des privatrechtlichen Anspruchs auf Schadenersatz kann bereits im Strafantrag erfolgen. Die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs muss eindeutig bestimmt sein.
2
Wenn der Angeklagte freigesprochen wird, ist der Privatankläger mit seinem Zahlungsanspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dem Strafgericht ist es in diesem Fall verwehrt, den Zahlungsanspruch abzuweisen.
3
Wird das Strafverfahren mit einem Schuldspruch beendet, ist in der Regel auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden; insbesondere über angemessenen Schadenersatz. Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist nur dann zulässig, wenn die zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Grundlagen fehlen bzw nur für die Festsetzung des Entschädigungsanspruchs eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist und dadurch d...