PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 157 Behandlung präjudizieller Verfahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren | ||
II. | Ende der Beschleunigungswirkung | ||
III. | Rechtswirkungen | ||
A. | Betroffene Verfahrensbeteiligte | ||
B. | Sachlicher Umfang der Beschleunigung | ||
C. | Allgemeines Beschleunigungsgebot | ||
D. | Verkürzung von Fristen | ||
E. | Präklusion von neuem Vorbringen | ||
IV. | Bestätigung der Verfahrenseinleitung |
Vorspann
Diese Bestimmung ist eine notwendige Folge des Trennungsprinzips zwischen dem Verletzungs- und dem Rechtsbestandsverfahren und soll eine rasche Klärung der Rechtsbeständigkeit eines Patents für den Fall gewährleisten, dass ein Verletzungsverfahren wegen diesbezüglicher Zweifel unterbrochen worden ist. Die Bestimmung enthält einzelne Fristbestimmungen und Präklusionsvorschriften für ein derart beschleunigt zu führendes Bestandverfahren.
I. Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
1
Notwendige Voraussetzung für die Beschleunigung des Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahrens ist die Vorlage eines vom Gericht im Verletzungsverfahren erlassenen Unterbrechungsbeschlusses. Für den Eintritt des beschleunigten Verfahrens kommen ausschließlich Unterbrechungsbeschlüsse nach § 156 in Betr...