PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 13
Literatur: Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Hofmarcher, Geschäftsgeheimnisschutz heute und morgen, ÖBl 2018/01, 38–42; Marterer, Diensterfindungsrecht in Österreich, ecolex 1992, 425; Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016); Wiebe/Kodek, UWG. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb2 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Geheimhaltungs- und Treuepflichten | ||
A. | Geheimhaltungsverpflichtung | ||
B. | Vertragliche Gestaltung | ||
C. | Umfang und Dauer der Geheimhaltung | ||
II. | Rechtsfolgen und Sanktionen bei Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung | ||
A. | Zivilrechtlicher bzw arbeitsrechtlicher Schadenersatzanspruch | ||
B. | Aberkennung | ||
C. | Wettbewerbsrechtliche Ansprüche | ||
D. | Strafrechtliche Folgen |
Vorspann
Grundsätzlich folgt aus der allgemeinen Treuepflicht des Dienstnehmers, dass er über die ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. § 13 iVm § 16 normiert darüber hinausgehend eine spezielle Geheimhaltungspflicht für Diensterfindungen, und zwar auch für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.
I. Geheimhaltungs- und Treuepflichten
A. Geheimhaltungsverpflichtung
1
Abs 1 stellt ...