PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 155 Verfahrenspatente
Literatur: Benkard, Patentgesetz11 (2015); Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz8 (2016); Kucsko, Die Beweis-/Bescheinigungslast bei Verfahrenspatenten, ÖBl 2004/2; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung11 (2019); Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz. Kommentar4 (2015); Schanda, ecolex 2002,598 (OGH 4 Ob 47/02v); Schmidt, Beweis und Gegenbeweis bei Verfahrenspatenten, ÖBl 2002, 267; Schöberl, Beweis des Gegenteils und Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dargestellt am Beispiel des § 155 PatG, ÖJZ 2005/17; Wolner/Nemec, , ÖBl 2004/26.; Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts8 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. Zweck
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Zur Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen auf Herstellungsverfahren (§ 22 Abs 2) gilt nach dieser Bestimmung bei einem neuen Verfahrensendprodukt eine Beweislastumkehr, wonach der Beklagte den Nachweis zu führen hat, dass ein anderes als das geschützte Verfahren durchgeführt worden ist. Gelingt dem Beklagten dieser Nachweis nicht, liegt eine Patentverletzung vor. Durch die Beschränkung der Beweislastumkehr auf Verfahren mit neuen Endprodukten wird ein Ausgleich mit dem Interesse des Beklagten a...