PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 154 Verjährung
Literatur: Koller, Glosse zu OGH 4 Ob 159/17m, ÖBl 2018, 133; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung10 (2017); Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar; Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Beginn der Verjährungsfrist | |
III. | Geltendmachung und Rechtsfolgen | |
IV. | Verjährungsverzicht | |
V. | Unterbrechung der Verjährung | |
VI. | Verwirkung |
Vorspann
Die Bestimmung des § 154 regelt ausdrücklich die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche aus Patentverletzungen gemäß den § 150 bis 151a durch Verweis auf die für Entschädigungsklagen maßgebliche Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB. Nach der Rsp ist § 154 darüber hinaus auch auf die vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfassten Ansprüche gemäß den § 147 bis 149 anzuwenden.
I. Allgemeines
1
Ausdrückliche Regelungen zur Verjährung sind im PatG bzw in § 154 nur in Hinblick auf alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a) zu finden. Zur Verjährung der übrigen Ansprüche gibt es keine gesetzliche Regelung, die Rsp wendet aber die Regelung des § 154 analog auf die anderen Ansprüche nach dem PatG, insbesondere den Unterlassungsanspruch, an.
2
Inhaltlich stellt das PatG keine ei...