PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 145 Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht
Materialien: ErlRV 2358 BlgNR 24. GP.
Literatur: Klicka in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 III/1 (2017), § 234 ZPO; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zustellungen im Rechtsmittelverfahren | |||
II. | Vertretungsbefugnis | |||
III. | Veräußerung des streitverfangenen Patents | |||
A. | Allgemeines zum Parteiwechsel im Zivilverfahrensrecht | |||
B. | Parteiwechsel im Rechtsmittelverfahren | |||
1. | Außerstreitiges Rechtsmittelverfahren | |||
2. | Streitiges Rechtsmittelverfahren | |||
IV. | Akteneinsicht |
Vorspann
Diese Bestimmung enthält mehrere auf das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des PA bezogene Sonderregelungen, die dem besonderen Charakter des Patenrechts geschuldet sind.
I. Zustellungen im Rechtsmittelverfahren
1
Soweit Zustellungen von Schriftstücken im Rechtsmittelverfahren durch das PA erfolgen, richten sie sich nach den § 85 und 86. Diese Sonderregelung ist deswegen erforderlich, weil bestimmte, die Zustellung betreffende Regelungen, die in der ZPO und dem – weitestgehend darauf verweisenden – AußStrG sowie dem GOG enthalten sind, durch das PA nicht vollzogen werden können.
Zustellungen, welche durch die Rechtsmittelgerichte selbst bewirkt werden, folgen hingegen dem einschlägigen Bestimmungen des