PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 144 Verfahrenshilfe
§ 23 PatAnwG lautet:
(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren, im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat Personen auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen, wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung durch einen Patentanwalt zweckmäßig ist.
(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. § 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung durch den Präsidenten des Patentamtes von der Bewilligung gemäß Abs. 2...