PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 10
Literatur: Burgstaller/Bürscher, Erfindungsvergütung für Dienstnehmer (2013); Collin, Innovations-Handbuch (1985); Eypeltauer/Nemec, Diensterfindungsrecht. 100 Fragen und Antworten2 (2015); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Hermann/Schmidt, Österreichisches Patentgesetz2 (1978); Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Nachträgliche Änderung | ||
A. | Frühere Festsetzung | ||
B. | Antrag eines Beteiligten | ||
C. | Wesentliche Änderungen der maßgebenden Verhältnisse | ||
D. | Nach billigem Ermessen | ||
E. | Keine Rückerstattung an den Dienstgeber | ||
F. | „Nachträglich“ | ||
II. | Nachtägliche Änderung im Fall der Übertragung | ||
A. | Übertragung an einen Dritten | ||
B. | Erlös der Übertragung steht in auffälligen Missverhältnis zur gewährten Vergütung | ||
III. | Antragsfrist |
Vorspann
Der Berechnung der Vergütung gem § 8 und 9 werden oft Umstände zugrunde gelegt, die zukünftige Erwartungen an die Verwertbarkeit und Verwertung der Erfindung widerspiegeln. Derartige Umstände können sich naturgemäß als nicht exakt genug oder auch als falsch erweisen. Diese Bestimmung stellt dabei die Grundlage und das Prozedere zur Verfügung, wie mit derartigen Schieflag...