PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 139 Verfahren
Literatur: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 I (2013), II/2 (2016); Rechberger, Außerstreitgesetz. Kommentar2 (2013); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Anfechtbare Beschlüsse | ||
A. | Endentscheidungen | ||
B. | Beschlüsse in Nebenverfahren | ||
C. | Zwischenentscheidungen | ||
D. | Verfahrensleitende Verfügungen | ||
II. | Besondere Verfahrensvorschriften | ||
A. | Das PA als „Gericht erster Instanz“ | ||
B. | Eintritt der Beschlusswirkungen | ||
C. | Neuerungsverbot | ||
D. | Rekursfrist | ||
E. | Mängel und Verbesserung | ||
F. | Rekursentscheidung durch TA oder RA („Selbststattgebung“) | ||
G. | Vorlage der Akten an das Rekursgericht | ||
H. | Kostenersatz | ||
I. | Zustellung |
Vorspann
Nach § 138 Abs 1 können die Beschlüsse der TA und der RA mit Rekurs an das OLG Wien angefochten werden. Das Rekursverfahren richtet sich daher nach der Verfahrensordnung des AußStrG, die durch einige Sonderbestimmungen gemäß § 139 ergänzt bzw modifiziert wird.
I. Anfechtbare Beschlüsse
A. Endentscheidungen
1
Mit Rekurs nach § 138 anfechtbar sind zunächst die Endentscheidungen der TA und RA. Solche Endentscheidungen sind Beschlüsse im Anmeldeverfahren über die Ab- oder Zurückweisung von Patentanmeldungen sowie...