PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 137 Vollstreckung
Literatur: Beetz/Förster/Kodek/Mutz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz2 (2013); Förster/Mutz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz2 (2013); Jakusch in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung3 (2015); Mosser, Der Europäische Vollstreckungstitel im Überblick, ecolex 2005, 758; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9; Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Vollstreckung von Kostenentscheidungen (Abs 1) | ||
A. | Vollstreckung im innerstaatlichen Verfahren | ||
B. | Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union | ||
C. | Vollstreckung unbestrittener Anerkenntnisentscheidungen | ||
II. | Vollzug durch Registereintragung (Abs 2) |
Vorspann
Diese Bestimmung regelt einerseits den amtswegigen Vollzug patentamtlicher Entscheidungen im Patentregister, andererseits die Zuständigkeit für die Vornahme dieser Vollzugshandlungen. Weiters wird festgelegt, dass rechtskräftige (auf Leistung gerichtete) Entscheidungen des PA, idR Kostenentscheidungen der NA, auch Exekutionstitel sind.