PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 135
Übersicht
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I. Bewilligung der Wiedereinsetzung
1
Die Wiedereinsetzung hat die Wirkung, das bereits eingetretene nachteilige Rechtsfolgen nachträglich außer Kraft treten. Das PA hat das Verfahren in dem Stadium vor dem Eintritt des Rechtsverlusts fortzusetzen.
2
Sofern aufgrund der eingetretenen Säumnis bereits Eintragungen im Register erfolgt sind, so sind diese von Amts wegen rückgängig zu machen, insbesondere ist die Eintragung der Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters nach § 36 Abs 3 GMG, sowie ggf die Eintragung des Erlöschens des Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren aus dem Patentregister zu löschen.