PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 133
Übersicht der Kommentierung
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I. | Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags | |
II. | Entscheidung über den Antrag | |
III. | Registereintragung (Abs 2) | |
IV. | Veröffentlichung (Abs 3) |
Vorspann
Diese Vorschrift betrifft die Pflicht der jeweils zuständigen Abteilung des PA, den Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Weiters wird festgelegt, welche Handlungen im Falle einer Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags vom PA amtswegig vorzunehmen sind.
I. Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags
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Das PA hat zur Prüfung der formellen und materiellen Erfordernisse eine Aufnahme von Bescheinigungsmitteln zu verfügen, etwa die Beteiligten zu vernehmen oder Augenscheinsgegenstände und Urkunden zu besichtigen. Auskünfte können auch amtswegig eingeholt werden. Der Wiedereinsetzungswerber hat sämtliche Wiedereinsetzungsgründe bereits in seinem Antrag zu behaupten und hierfür entsprechende Bescheinigungsmittel anzubieten. Das Fehlen der Behauptung von bestimmten Ereignissen im Wiedereinsetzungsantrag ist nicht behebbar und führt zur Abweisung des Antrags. Neue Behauptungen, die erst im Zuge des Wiedereinsetzungsverfahrens vorgebracht werden, sind zurückzuweisen, sofern hierdurch n...