PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 131
Literatur: Liebhart/Herzog, Fristsäumnis (2013); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags | |
II. | Formerfordernisse des Wiedereinsetzungsantrags | |
III. | Beweismaß | |
IV. | Nachholung der Handlung |
Vorspann
Damit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in eine vor dem PA versäumte Frist als rechtzeitig gilt, hat der Wiedereinsetzungswerber zwei voneinander unterschiedliche Fristen zu wahren, wobei der Antrag bis zum Ablauf der früher ablaufenden Frist einzureichen ist. Verspätete Wiedereinsetzungsanträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
I. Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
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Die erste der beiden für die Wiedereinsetzung einzuhaltende Frist (Absolutfrist) beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Rechtsverlust eingetreten ist, und hat eine Dauer von zwölf Monaten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Wiedereinsetzung überhaupt ausgeschlossen, somit ist auch für die Gegenseite des Säumigen oder Dritten sichergestellt, dass keine Rechte des Säumigen oder Dritten mehr bestehen und eine Wiedereinsetzung keinesfalls mehr möglich ist. Eine Absolutfrist besteht bei Versäumung einer Frist (oder Verhandlu...