PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 130
1
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach allgemeiner Regelung diejenige Abteilung zuständig, der gegenüber die betreffende Handlung versäumt wurde.
2
Sofern eine Handlung gegenüber der Rechtsabteilung vorzunehmen war oder über die Versäumung der Zahlung von Jahresgebühren in der Nachfrist entscheidet die RA. Wurde eine Handlung versäumt, die gegenüber der TA vorzunehmen gewesen wäre, entscheidet über einen Wiedereinsetzungsantrag das dieser Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.
3
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung im Anfechtungsverfahren vor der NA – wesentlicher Anwendungsfall ist hier die Versäumung der Frist zur Erstattung einer Gegenschrift im Gebrauchsmusternichtigkeitsverfahren gemäß § 36 Abs 3 GMG – entscheidet der Vorsitzende durch selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung.