PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 129 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Literatur: Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 (2013–2017); Rechberger in Rechberger, Außerstreitgesetz2 (2013); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesetzliche Grundlagen | ||
II. | Formelle Voraussetzungen der Wiedereinsetzung | ||
A. | Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist | ||
B. | Fristversäumung | ||
C. | Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossene Fristen (Abs 2) | ||
D. | Unmittelbar eintretender Rechtsnachteil | ||
III. | Materielle Voraussetzungen der Wiedereinsetzung | ||
A. | Hindernis zur rechtzeitigen Vornahme der gebotenen Handlung | ||
B. | Einzelfälle | ||
C. | Sorgfaltsmaßstab für unterschiedliche Personen | ||
D. | Legitimation zur Antragstellung | ||
IV. | Wiedereinsetzung in die Frist zur Beanspruchung des Prioritätsrechts (Abs 3) |
Vorspann
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat den Zweck, den Rechtsverlust, der aufgrund der Versäumung einer Frist unmittelbar eingetreten ist, in bestimmten, rücksichtswürdigen Fällen zu beseitigen und das erloschene Recht wiederherzustellen.
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im erstinstanzlichen Verfahren direkt in § 12...