PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 128a Weiterbehandlung der Anmeldung
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen für die Weiterbehandlung | |
II. | Verfahren und Rechtsmittel | |
III. | Mängel und Behebung | |
IV. | Rechtsfolgen der Entscheidung | |
V. | Konkurrenz zur Wiedereinsetzung |
Vorspann
1
Für die Beseitigung der Folgen von Fristversäumungen kommt in Verfahren zur Anmeldung von Schutzrechten primär die Weiterbehandlung in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbehelf, mit dem ausschließlich die Wirkung der Zurückweisung einer Anmeldung wegen Fristversäumung beseitigt wird. Die Anmeldung erlangt nach der Stattgebung des Antrags auf Weiterbehandlung wieder ihre Wirksamkeit. Im Folgenden werden zunächst die Voraussetzungen für die Weiterbehandlung, das Verfahren über Weiterbehandlungsanträge und die Folgen der Entscheidung über den Weiterbehandlungsantrag dargestellt.
I. Voraussetzungen für die Weiterbehandlung
2
Wesentlich für die Zulässigkeit der Weiterbehandlung ist, dass eine Frist versäumt wurde und die Fristversäumung die unmittelbare Zurückweisung der Anmeldung zur Folge hat. Wird eine Anmeldung aus inhaltlichen Gründen nach § 100 Abs 1 zurückgewiesen ...