PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 128
Literatur: Stadler, Anmerkungen zum Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, ÖBl 2017, 260.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Berichtigung | ||
A. | Registrierung aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses | ||
II. | Berichtigungsverfahren | ||
III. | Zwischenbenutzerrechte | ||
A. | Voraussetzungen für das Entstehen | ||
B. | Guter Glaube | ||
C. | Ernsthaftigkeit der Benutzung | ||
D. | Umfang der ernsthaften Benutzung | ||
E. | Rechtsfolgen | ||
F. | Einwendung des Zwischenbenutzerrechts |
Vorspann
Diese Bestimmung betrifft zwar dem Wortlaut nach nur den Fall des Außerkrafttreten des Patents aufgrund irrtümlicher Verfügungen des PA. Analog ermöglicht es diese Bestimmung aber auch andere unrichtige Registereintragungen, die versehentlich erfolgt sind, richtigzustellen. Wesentlich für die Berichtigung ist jedoch, dass nicht jegliche mögliche Unrichtigkeit im Register berichtigt werden kann; vielmehr können nur Abweichungen des Registerstands von bestehenden rechtskräftigen Entscheidungen korrigiert werden. Das Vertrauen Dritter in die Richtigkeit des Registers ist insoweit geschützt, als diese im Fall der irrtümlichen Außerkraftsetzung Zwischenbenutzerrechte erwerben können.
I. Berichtigung
A. Registrierung aufgrund eines rechtskräftigen Be...