PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 127 Wiederaufnahme des Verfahrens
Literatur: Kodek in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz2 (2013); Kroher in Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen7 (2016).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Einzelne Wiederaufnahmegründe | ||
III. | Verfahren und Entscheidung | ||
IV. | Zwischenbenutzerrechte | ||
A. | Zeitpunkt der Entstehung | ||
B. | Guter Glaube | ||
C. | Ernsthaftigkeit der Benutzung | ||
D. | Umfang der ernsthaften Benutzung | ||
E. | Rechtsfolgen | ||
F. | Exkurs: Weiterbenutzungsrechte nach Art 112a Abs 6 EPÜ |
Vorspann
1
Ziel jedes Verfahrens ist die rechtskräftige Entscheidung über ein bestimmtes Rechtsverhältnis bzw über das Bestehen eines Anspruchs. In bestimmten Fallkonstellationen überwiegt das Bedürfnis nach einer richtigen Entscheidung die Interessen der Parteien an Rechtssicherheit.
2
Die vorliegende Bestimmung normiert die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften des streitigen und außerstreitigen Verfahrens sind mangels Globalverweisung nicht anwendbar, dh der im außerstreitigen Verfahren zulässige Abänderungsantrag ist ebenso nicht möglich wie die Wiederaufnahmeklage und Nichtigkeitsklag...