PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 124 Verkündigung der Entscheidung
1
Endentscheidungen der NA sind gem Abs 1 grundsätzlich nach Möglichkeit mündlich zu verkünden, was jedoch in der Praxis die Ausnahme darstellt. In der Regel wird von der in Abs 2 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Endentscheidung den Parteien schriftlich zugestellt.
2
Anders als im zivilgerichtlichen Verfahren hat die mündliche Verkündung für den Lauf der Rechtsmittelfrist keine Bedeutung, insbesondere wird durch die Verkündung keine Rechtsmittelfrist ausgelöst. Ebenso ist es nicht erforderlich, Rechtsmittel anzumelden, da die Anwendung des § 461 Abs 2 ZPO durch § 141 Abs 2 ausdrücklich ausgeschlossen ist.