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Stadler/Koller

PatG | Patentgesetz

Kommentar | GMG - PatV-EG

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4009-9

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Dokumentvorschau
Stadler/Koller - PatG | Patentgesetz

§ 122 Prozeßkosten

Stadler/ Gehring

Literatur: Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 (2013–2017); Gassauer-Fleissner/Schultes, Der Patentanwalt ist trotzdem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig! ÖBl 2002, 265; Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Berechtigte und verpflichtete Personen
2
II.
Streitwert
37
III.
Höhe der Verfahrenskosten
816
IV.
Kostenverteilung
A.
Teilweises Obsiegen
18, 19
B.
Zurückweisung
C.
Kostenverteilung bei Antragszurückziehung
21, 22
D.
Kostenverteilung bei Anerkenntnisentscheidung
23, 24
E.
Wiedereinsetzung
F.
Verfahrenshilfe
V.
Verfahren
A.
Vorlage der Kostenverzeichnisse
2729
B.
Entscheidung über die Kostenverteilung
30, 31

Vorspann

1

Im Gegensatz zum Einspruchsverfahren gem § 102 ff, in dem alle Parteien ihre Kosten selbst zu tragen haben, ist im Anfechtungsverfahren Ersatz der Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen. Die Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, muss der obsiegenden Partei die Kosten für ihre zweckentsprechende Rechtsverfolgung ersetzen.

I. Berechtigte und verpflichtete Personen

2

Anspruch auf den Ersatz von Kosten hat die im Verfahren obsiegende Partei gegen den jeweiligen unterlegenen Verfahrensge...

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