PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 122 Prozeßkosten
Literatur: Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 (2013–2017); Gassauer-Fleissner/Schultes, Der Patentanwalt ist trotzdem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig! ÖBl 2002, 265; Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Berechtigte und verpflichtete Personen | ||
II. | Streitwert | ||
III. | Höhe der Verfahrenskosten | ||
IV. | Kostenverteilung | ||
A. | Teilweises Obsiegen | ||
B. | Zurückweisung | ||
C. | Kostenverteilung bei Antragszurückziehung | ||
D. | Kostenverteilung bei Anerkenntnisentscheidung | ||
E. | Wiedereinsetzung | ||
F. | Verfahrenshilfe | ||
V. | Verfahren | ||
A. | Vorlage der Kostenverzeichnisse | ||
B. | Entscheidung über die Kostenverteilung |
Vorspann
1
Im Gegensatz zum Einspruchsverfahren gem § 102 ff, in dem alle Parteien ihre Kosten selbst zu tragen haben, ist im Anfechtungsverfahren Ersatz der Verfahrenskosten ausdrücklich vorgesehen. Die Partei, die im Rechtsstreit unterliegt, muss der obsiegenden Partei die Kosten für ihre zweckentsprechende Rechtsverfolgung ersetzen.
I. Berechtigte und verpflichtete Personen
2
Anspruch auf den Ersatz von Kosten hat die im Verfahren obsiegende Partei gegen den jeweiligen unterlegenen Verfahrensge...