PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 121 Beratung und Abstimmung
1
Diese Bestimmung regelt die Art der Beratung und Abstimmung durch die NA und legt grundsätzlich fest, dass die Entscheidungen der NA in nicht öffentlicher Sitzung und ohne Beisein der Parteien getroffen werden.
2
Die Bestimmung des S 2 wurde mit der PatG-Nov 1984 eingeführt, wobei dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass Einstellungsbeschlüsse überwiegend einstimmig gefasst wurden. Seit der PatG-Nov 2014 kommt die Befugnis zur Entscheidung über verfahrenseinstellende Beschlüsse, dem Vorsitzenden zu, sodass dem S 2 seitdem der Anwendungsbereich fehlt.