PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 119 Verhandlung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Unterbleiben der mündlichen Verhandlung | ||
B. | Schluss der Verhandlung | ||
II. | Verfahrensleitende Verfügungen | ||
A. | Unterbrechung des Verfahrens | ||
B. | Verbindung und Trennung von Verfahren | ||
III. | Erörterungspflicht | ||
IV. | Öffentlichkeit (Abs 2 und 3) |
Vorspann
Nach dem verfahrenseinleitenden Schriftsatzwechsel und dem gegebenenfalls durchgeführten Vorverfahren ist im Anfechtungsverfahren – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben.
I. Allgemeines
1
Die mündliche Verhandlung schließt das Anfechtungsverfahren ab und sollte nach Möglichkeit in einer einzigen Verhandlung erledigt werden. In der Praxis der NA stellt die Erstreckung der Verhandlung tatsächlich die Ausnahme dar. In der mündlichen Verhandlung gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, dh Beweise, die nicht bereits nach § 116 Abs 3 im Vorverfahren aufgenommen wurden, werden in der mündlichen Verhandlung unmittelbar von allen Senatsmitgliedern der NA aufgenommen. Die mündliche Verhandlung ist im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren als abschließende Verhandlung konzipiert, die tunlichst in einem Termin abgefüh...