PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 118 Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Ausschreibung der mündlichen Verhandlung | |
II. | Vertagung und Verlegung der mündlichen Verhandlung | |
III. | Ladung zur mündlichen Verhandlung |
Vorspann
Diese Vorschrift betrifft die Ausschreibung und Vertagung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Beteiligten.
I. Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
1
Eine mündliche Verhandlung ist grundsätzlich in allen Anfechtungsverfahren anzuberaumen, sofern eine Sachentscheidung stattfinden soll. Die Wahl des Termins liegt dabei grundsätzlich im freien Ermessen der NA, wobei die konkrete Auswahl des Termins durch den Vorsitzenden erfolgt.
2
Spätestens mit der Ausschreibung der mündlichen Verhandlung ist die vom AG eingereichte Gegenschrift dem ASt zuzustellen. Sofern beide Parteien von berufsmäßigen Parteienvertretern vertreten sind, wird der ASt die Gegenschrift unmittelbar nach Einreichung im Wege der Direktzustellung nach § 112 ZPO erhalten. Gerade wenn im Anfechtungsverfahren keine separaten Beweiserhebungen im Vorverfahren notwendig waren und der Verhandlungstermin kurz nach dem Einlangen der Gegenschrift festgesetzt wird, kann durch die...