PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 117 Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung
Literatur: Beetz/Förster/Kodek/Mutz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz2 (2013); Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erlöschen des Schutzrechts und Zeitpunkt der Einstellung | ||
A. | Nichtzahlung der Jahresgebühr | ||
B. | Verzicht auf das Schutzrecht | ||
C. | Erreichen der Höchstdauer | ||
D. | Sonstiger Entfall der Wirkung von Schutzrechten | ||
II. | Fortsetzung aufgrund rechtlichen Interesses | ||
A. | Verbesserung der Rechtsposition | ||
B. | Subjektives Fortsetzungsinteresse des Antragstellers | ||
C. | Wegfall des rechtlichen Interesses und Beurteilungszeitpunkt | ||
III. | Kostenverteilung bei Einstellung des Verfahrens | ||
A. | Fristgerechtes Erlöschen des Schutzrechts | ||
B. | Anlass zur Antragstellung | ||
C. | Umfang des Anlassgebens | ||
D. | Fortsetzung zur Bestimmung der Verfahrenskosten | ||
IV. | Verfahren über die Einstellung |
Vorspann
Erlischt das Schutzrecht des AG während eines Anfechtungsverfahrens in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, so ist in den meisten Fällen die Notwendigkeit der Entscheidung in der Sache nicht mehr gegeben. Dies ist re...