PatG | Patentgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 117 Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung
Literatur: Beetz/Förster/Kodek/Mutz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz2 (2013); Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erlöschen des Schutzrechts und Zeitpunkt der Einstellung | ||
A. | Nichtzahlung der Jahresgebühr | ||
B. | Verzicht auf das Schutzrecht | ||
C. | Erreichen der Höchstdauer | ||
D. | Sonstiger Entfall der Wirkung von Schutzrechten | ||
II. | Fortsetzung aufgrund rechtlichen Interesses | ||
A. | Verbesserung der Rechtsposition | ||
B. | Subjektives Fortsetzungsinteresse des Antragstellers | ||
C. | Wegfall des rechtlichen Interesses und Beurteilungszeitpunkt | ||
III. | Kostenverteilung bei Einstellung des Verfahrens | ||
A. | Fristgerechtes Erlöschen des Schutzrechts | ||
B. | Anlass zur Antragstellung | ||
C. | Umfang des Anlassgebens | ||
D. | Fortsetzung zur Bestimmung der Verfahrenskosten | ||
IV. | Verfahren über die Einstellung |
Vorspann
Erlischt das Schutzrecht des AG während eines Anfechtungsverfahrens in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, so ist in den meisten Fällen die Notwendigkeit der Entscheidung in der Sache nicht mehr ge...